Palmsonntag

leiste

Satzungsänderung zu §16 am 14.06.1995

§16 wird wie folgt geändert:

§16
Schützenbrüder, die außerhalb Köln-Flittard, St. Hubertus. verziehen, können am Königsvogelschießen teilnehmen, wenn sie bereit sind, falls sie König werden, ihren Standort während der Festtage in Köln-Flittard, Pfarre St. Hubertus. einzurichten. Verheiratete Schützenbrüder, die nicht in einer geordneten Ehe leben, sind vom Königsvogelschießen ausgeschlossen.

Der bisherige Schlußsatz des §16 hieß:

Schützenbrüder, die nicht nach den kirchlichen Normen mit ihrer Frau zusammenleben, dürfen nicht auf den Königsvogel schießen.