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Die Satzung von 1910

Druck: Mülheimer Volkszeitung G.m.b.H.


Satzungen
der
St.Sebastianus=Schützenbruderschaft
Flittard


Bezeichnung des Vereins
§1.
Der Schützenverein behält seine bisherige Bezeichnung: ,,St. Sebanstianus=Schützenbruderschaft`` weiterhin bei, er hat seinen Sitz in Flittard .

Zweck des Vereins
§2.
Der Verein bezweckt: Handhabung und Uebung der Schießwaffe, Hebung des Patriotismus und Teilnahme an patriotischen Festlichkeiten. Alle politischen Parteibestrebungen sind ausgeschlossen.
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

Mitgliedschaft
§3.
Eintritt.
Unbescholtene Schützenbrüder die das zwanzigste Lebensjahr erreicht haben, können in den Verein aufgenommen werden, gegen Erlegung von drei Mark Eintrittsgeld.
Desgleichen Schwiegersöhne von Schützenbrüdern gegen Erlegung von acht Mark Eintrittsgeld.
Andere zahlen ein Eintrittsgeld von zwanzig Mark. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand mit zwei Drittel Mehrheit. Nichtaufgenommenen steht die Berufung an die Hauptversammlung frei.

Beitrag
§4.
Jedes Mitglied hat einen jährlichen Beitrag von einer Mark an die Vereinskasse und an den Schützenkönig jährlich 30 Pfennig zu zahlen. Die Beiträge sind beim jedesmaligen Schützenfeste zu errichten.

Austritt
§5.
Die Mitgliedschaft hört auf: 1. durch den Tod;
2. durch freiwilligen Austritt;
3. durch Ausschließung;
4. durch Verziehen in eine andere Gemeinde; 5. durch Auflösung des Vereins. Der freiwillige Austritt ist dem Vorstande anzuzeigen und steht jederzeit frei.
Ausschluß eines Mitgliedes kann vom Vorstande beschlossen werden:
1. wenn er seinen Beitraf trotz vorheriger Mahnung zwei Jahre lang nicht entrichtet hat; 2. bei groben Vergehen gegen die Vereinszwecke; 3. wenn er sich eines entehrenden Vergehens schuldig macht, oder durch unmoralisches Betragen seinen Ruf befleckt; 4. wenn er den Verein, oder den Schützenkönig zu irgend welcher Weise schädigt.
Nach Aufhören der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch an den Verein.
Die Mitglieder des Vereins erlangen sofort nach Aufnahme Wahl= und Stimmrecht in allen den Verein betreffenden Angelegenheiten.
Die Wahl in den Vorstand setzt das vollendete 21. Lebensjahr und eine mindestens seit einem Jahre bestehende Mitgliedschaft voraus.

Verwaltung des Vereins.
§6.
Die Angelegenheiten des Vereins werden verwaltet durch:
a) die Hauptversammlung (Mitgliederversammlung), b) den Vorstand

a) Hauptversammlung (Mitglieder=
versammlung).
§7.
Es findet eine Hauptversammlung statt, und zwar im Monat Juli. Außerdem steht es dem Vorstande frei, außerordentliche Hauptversammlungen zu berufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn wenigstens der fünfte Teil der Mitglieder unter Angabe von Zweck und Gründen darauf antragen. Die Berufung muß binnen einer Frist von drei Wochen erfolgen. Die Einladung zu den Hauptversammlungen, um sie als beschlußfähig gelten zu lassen, erfolgt durch einmalige= wenigstens acht Tage vor der Abhaltung erfolgte öffentliche Bekanntmachung.

§8.

Anträge für die Hauptversammlung sind wenigstens vier Tage vor der Abhaltung derselben schriftlich beim Vorstande einzureichen.

§9

Der Hauptversammlung steht zu:
1) die Wahl des Vorstandes;
2) die Abänderung der Satzungen;
3) die Genehmigung des Kassenberichts;
4) die Wahl eines aus drei Mitgliedern bestehenden Ausschusses zur Prüfung des Kassenberichts;
5) Beschlußfassung über Anträge des Vorstandes oder einzelner Mitglieder; 6) die Beschlußfassung über Ausgaben von über fünfzig Mark;
7) die Beschlußfassung über Auflösung oder Liquidation des Vereins.

§10.

Sämtliche Beschlüsse werden, mit Ausnahme der auf Abänderung der Satzungen und Auflösung des Vereins gerichteten, durch einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt.
Die Abänderung der Satzungen kann nur durch eine Mehrheit von drei Vierteilen der erschienenen Mitglieder, die Auflösung nur durch in zwei Versammlungen nacheinander von vier Fünfteilen der erschienenen Mitglieder gefaßten Beschlüsse beschlossen werden.
Die Wahlen geschehen durch einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder, können aber auf einstimmigen Beschluß der Versammlung durch Zuruf vollzogen werden.
Ueber die Wahlen und Verhandlungen ist eine Verhandlungsschrift (Protokoll) aufzunehmen.

§11.
b) Vorstand.

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Rendanten, dem Schriftführer, dem Kommandanten, sowie fünf Beisitzern.
Der Gesamtvorstand ist der Hauptversammlung verantwortlich.

§12.
Der Vorsitzende, Rendant, Schriftführer und Kommandant werden auf vier Jahre gewählt, ebenso die Beisitzer, von denen aber nach Verlauf von 2 Jahren vier durch Los ausscheiden.
Die ausscheidenden Mitglieder sind sofort wieder wählbar.

§13.
Das Ergebnis jeder Vorstandswahl ist dem Kgl. Amtsgericht unter Beifügung einer Abschrift der Verhandlungsschrift über die Wahl anzuzeigen10.2.

§14.
Der Vorstand hat:
1. den Verein nach innen und außen zu vertreten und in dessen Namen Verträge abzuschließen;
2. die Geldbeträge einzuziehen;
3. die Hauptversammlungen zu berufen, zu leiten und denselben Bericht über seine Geschäftsführung abzulegen;
4. das Recht, Ausgaben bis zu fünfzig Mark zu bewilligen;
5. Schießübungen anzuordnen;
6. das gesamte Vermögen zu verwalten und dieses gegen Feuer und Diebstahl zu versichern, auch für Unfälle ist für Haftpflicht zu versichern;
7. bei allen Festlichkeiten Ordnung und gutes Betragen zu verlangen und zu erzielen;
8. über Aufnahme und Ausschluß der Mitglieder zu entscheiden.

Sonstige Bestimmungen.
§15.
Jährlich findet ein Schützenfest mit Königsschießen statt. Das Schützenfest dauert drei Tage, das Königsschießen sowie Wirtschaft muß in Flittard gehalten werden.

§16.
Im Beisein des Vorstandes geschieht das Ziehen der Schießnummer.

§17.
Der erste Schuß nach dem Königsvogel geschieht jedesmal von dem Herrn Bürgermeister oder dessen Stellvertreter im Namen Sr. Majestät unseres allergnädigsten Kaisers und Königs. Beim Königsschießen muß jedes Mitglied selbst schießen; Ehrenmitglieder können sich vertreten lassen.

§18.
Der Schützenkönig ist nach alter Sitte verbunden, die Mädchen des Dorfes, welche ihn gekrönt haben, am Krönungstage mit geeigneten Getränken zu bewirten, sowie am dritten Tage des Festes in Begleitung der Königin, die Frauen des Dorfes mit dem halben Musikkorps aus den Wohnungen ins Festlokal zusammen zu führen und wie bisher zu regalieren. Das Musikkorps muß mindestens aus 10 Personen bestehen.

§19.
Die Wirtschaft während der Festtage ist dem jedesmaligen Schützenkönig anvertraut; derselbe ist verbunden, für gute Speisen und Getränke zu sorgen, und über deren Reinheit einen Garantieschein beizubringen. Der König hat den Zeltbau und die Musik auf eigene Kosten zu übernehmen und darf überhaupt keine Entschädigung von dem Verein verlangen.

§20.
Der Schützenkönig erhält gegen solide Bürgschaft dreihundert Mark aus der Kasse, welche am ersten Sonntage nach dem Schützenfeste von dem abgehenden Schützenkönig dem neuen Könige im Beisein des Vorstandes zu übergeben sind. Jeder Schützenkönig ist verpflichtet, ein neues dreiunddreißig Gramm schweres Gedenkschild von 13 Lot Silber den übrigen Schildern beizufügen.

§21.
Das Schießen übernimmt der Verein. Ein alljährlich vom Vorstande ernanntes Schießkomitee leitet das Schießen, während der Vorstand verantwortlich bleibt. Der Gewinnüberschuß fällt in die Vereinskasse.

§22.
Den Hauptfestzug am ersten Tage des Festes sind alle Mitglieder bis zum 40. Lebensjahr verpflichtet mitzumachen. Die gewählten Offiziere haben auf Ordnung und Pünktlichkeit streng zu sehen, und jeder Schütze ist verbunden, ihnen Folge zu leisten. Wer ohne vom Vorstande als genügend anerkannten Grund diesen Festzug nicht mitmacht, dem ist für das Jahr die Teilnahme an Festlichkeiten versagt. Die Mitglieder haben an den Festlichkeiten von abends 9 Uhr ab frei tanzen.

§23.
Die Mitglieder sind gehalten, an den Kirchenfesten des Vereins den hl. Hochämtern beizuwohnen. Am ersten, zweiten und dritten Tage des Festes hat der Schützenkönig das Musikkorps zur Begleitung des Zuges zum Hochamte zustellen. Die St. Sebastianus=Messe wird am 20. Januar gehalten. Der König hat diese Messe frühzeitig dem Herrn Pastor zur Verkündigung anzumelden.

§24.
Zu Ehrenvorstandsmitgliedern zu ewigen Zeiten sind ernannt: Unser gnädigster Graf und Herr Egon von Fürstenberg = Stammheim, der Bürgermeister von Merheim, der Pfarrer von Flittard , der Beigeordnete Peter Roggendorf, dessen Vater Johann Roggendorf, Johann Klein, sowie der zeitige Schützenkönig.

Auflösung des Vereins.
§25.
Bei der nach §9 etwa erfolgten Auflösung des Vereins fällt das vorhandene Vermögen der hiesigen katholischen Pfarrkirche zu.

Flittard , den 13. März 1910.

Der Vorstand
Johann Miltz, Vorsitzender.
Peter Zimmer, Kommandant.
Caspar Müller, Rendant.
Gerhard Schmitz, Schriftführer.
Michael Paffrath, Beisitzer.
Heinrich Müller, Beisitzer.
Franz Pilgram, Beisitzer.
Wilhelm Esser, Beisitzer.
Wilhelm Stein, Beisitzer.

Der Verein St.Sebastianus= Schützenbruderschaft, mit dem Sitze zu Flittard, ist heute unter Nr.14 in das Vereinsregister eingetragen worden.

Mülheim am Rhein, den 4. Mai 1910. (Stempel) gez. Linn Gerichtsschreiber des Königl. Amtsgerichts.