Satzung der St.Sebastianus-Schützenbruderschaft Köln-Flittard e.V. gegr. 1594
Vorwort:
Im Jahre 1845 sind die ersten Satzungen unserer Bruderschaft
im Druck erschienen. Im Laufe der Zeit mußten diese
Satzungen, infolge der jeweils veränderten Verhältnisse,
mehrfach ergänzt und berichtigt werden. Wir bieten diese
Satzungen, welche den gegenwärtigen Verhältnissen
Rechnung tragen, hiermit unseren Mitgliedern an.
Möge diese Neuauflage dazu beitragen, das Leben innerhalb
der Bruderschaft noch lebendiger zu gestalten.
Für Glaube, Sitte und Heimat.
§1 Name:
Der Verein führt den Namen
'St. Sebastianus-Schützenbruderschaft e.V. Köln-Flittard,
gegr. 1594'. Er hat seinen Sitz in
Köln-Flittard
in
der Pfarre St. Hubertus und Mariä
Geburt
und ist beim Amtsgericht
unter Nr. 43VR4045 eingetragen. Die Bruderschaft ist dem Bund der
historischen deutschen Schützenbruderschaften angeschlossen und
erkennt dessen Statut an.
§2 Zwecke:
Die St. Sebastianus Schützenbruderschaft e.V. Köln-Flittard
verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige
Zwecke im Sinne des Abschnitts ,,Steuerbegünstigte
Zwecke`` der Abgabenordnung und ist bestrebt, zunächst unter
ihren Mitgliedern, dann auch in weiten Kreisen
§3 Eintritt:
Die Mitgliedschaft setzt die Zugehörigkeit zur katholischen
Kirche oder einer anderen christlichen Kirche oder kirchlichen
Gemeinschaft voraus. Die Mitglieder der Bruderschaft
bejahen die fundamentale Bedeutung von Ehe und Familie
und anerkennen die diesbezgl. staatlichen und kirchlichen
Normen.
Männliche Personen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben
und sich auf das Programm §2 der Bruderschaft verpflichten,
können nach vorheriger schriftlicher Anmeldung aufgenommen werden.
Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand
und Beirat mit einfacher Stimmenmehrheit über Ausnahmen
von den Aufnahmebedingungen entscheidet der Vorstand
und Beirat im Einvernehmen mit dem geistlichen Präses.
Nichtaufgenommenen steht die Berufung an die Haupversammlung zu.
Jüngere männliche Personen unter 21 Jahren
gehören der Jungschützengruppe an, für die durch den
Vorstand und Beirat eine besondere Regelung getroffen
wird. Desgleichen wird für eine Sportschützengruppe eine
besondere Regelung getroffen. Es können auch inaktive
Mitglieder aufgenommen werden die sich jedoch ebenfalls
auf §2 dieser Satzung verpflichten müssen. Inaktive Mitglieder
können an allen Veranstaltungen der Bruderschaft
teilnehmen, mit Ausnahme des Königsvogelschießens. Sie
haben kein aktives und passives Stimmrecht. Die Mitglieder
erhalten sofort nach Aufnahme in die Bruderschaft Wahl- und
Stimmrecht in allen die Bruderschaft betreffenden Angelegenheiten.
Die Wahl in den Vorstand oder Beirat setzt
das vollendete 25. Lebensjahr und eine seit mindestens zwei
Jahren bestehende Mitgliedschaft voraus. Eine Ausnahme
bildet der, von der Jungschützengruppe gewählte
Jungschützenmeister.
§4 Beitrag und Aufnahmegebühr:
Aufnahmegebühr und Jahresbeitrag werden durch Beschluß
der Hauptversammlung festgelegt.
§5 Die Mitgliedschaft erlischt:
§6 Verwaltung des Vereins:
Die Angelegenheiten der Buderschaft werden verwaltet
durch:
§7 Hauptversammlung und Mitgliederversammlung:
Es findet jährlich eine Haupversammlung statt. Eine
außerordendliche Mitgliederversammlung muß innerhalb von vier
Wochen erfolgen, wenn mindestens ein Fünftel der
stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe von Zweck und
Gründen darauf antragen. Die Einladung zur Hauptversammlung
und zu Mitgliederversammlungen erfolgt, um sie als
beschlußfähig gelten zu lassen, wenigstens acht Tage vorher
in schriftlicher Form.
§8 Anträge zur Hauptversammlung:
Anträge zur Hauptversammlung sind wenigstens vier Tage
vorher schriftlich beim Vorstand einzureichen.
§9 Der Hauptversammlung steht zu:
§10 Mehrheiten bei Beschlüssen:
Sämtliche Beschlüsse werden durch einfache Mehrheit
gefaßt, mit Ausnahme der folgenden:
die Abänderung der Satzungen durch drei Viertel Mehrheit,
die Veränderung des Vermögens durch vier Fünftel Mehrheit
der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
Der Beschluß zur Auflösung der Bruderschaft kann nur in
zwei aufeinander folgenden Versammlungen in zeitlichem
Abstand von mindestens 7 Tagen von vier Fünftel Mehrheit
der erschienenen Mitglieder gefaßt werden.
Bei Anträgen auf Satzungsänderungen oder Veränderung
des Vermögens müssen mindestens 30% der stimmberechtigten
Mitglieder anwesend sein.
Bei Anträgen zur Auflösung der Bruderschaft müssen mindestens
51% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein.
Die Wahlen können auf einstimmigen Beschluß der Versammlung
durch Zuruf erfolgen. Über Wahlen und Verhandlungen
ist eine Verhandlungsschriit (Protokoll) aufzunehmen.
Die Verhandlungsschrift ist vom Versammlungsleiter und
dem Profokollführer zu beurkunden.
§11 Vorstand:
Der Vorstand besteht aus dem 1. Brudermeister, dem 2. Brudermeister,
dem Kassierer und dem Schriftführer. Jedes
Vorstandsmitglied hat Einzelvertretungsbefugnis. Im Falle
eines vorzeitigen Ausscheidens eines Vorstandsmitglieds
hat der Restvorstand das Recht, eine Zuwahl bis zur nächsten
Haupversammlung vorzunehmen. Werden Änderungen der
Satzungen von der Behörde oder dem Registergericht
gewünscht, kann hierüber der Vorstand entscheiden bzw.
beschließen.
§11a Beirat:
Der Beirat besteht aus dem Kommandanten, dem Oberschießmeister
und weiteren sechs Mitgliedern sowie aus
dem jeweiligen Schützenkönig und dem Jungschützenmeister.
Seine Aufgabe ist es, den Vorstand nach besten
Kräften zu unterstützen.
§11b Vertretung im Vorstand:
Ein stimmberechtigtes Vorstands- und Beiratsmitglied kann
die Funktion eines anderen stimmberechtigten Mitglieds
kommissarisch ausüben, bis ein Nachfolger gefunden ist,
jedoch längstens bis zur nächsten Hauptversammlung. In
dieser Zeit der Doppelbesetzung hat das Vorstands- oder
Beirratsmitglied nur eine Stimme.
Jedes stimmberechtigte Vorstandsmitglied kann für jede
Funktion im Vorstand und Beirat gewählt werden, muß aber
die zuerst ausgeübte Funktion sofort niederlegen.
§12 Amtsdauer:
Der Vorstand und der Beirat werden auf vier Jahre gewählt.
Die ausgeschiedenen Vorstands- bzw. Beiratsmitglieder
sind sofort wieder wählbar.
§13 Anzeige der Vorstandswahl
Das Ergebnis der Vorstandswahl ist dem Amtsgericht unter
Beifügung einer Abschrift der Niederschrift über die Wahl
anzuzeigen.
§14 Aufgabe des Vorstands:
Der Vorstand hat die Aufgabe:
§15 Schützenfest:
Alljährlich findet ein Schützenfest mit Vogelschießen statt,
und zwar traditionsgemäß am Sonntag nach Peter und Paul.
Über Ausnahmen entscheidet die Hauptversammlung. Das
Königsvogelschießen sowie die Wirtschaft sind in Flittard
auf dem Schützenplatz zu halten.
§16 Königswürde:
Schützenbrüder, die außerhalb Köln-Flittard verziehen, können am Königsvogelschießen teilnehmen,
wenn sie bereit sind, falls sie König werden, ihren Standort
während der Festtage in Köln-Flittard,
Pfarre St. Hubertus und Mariä Geburt
einzurichten.
Verheiratete Schützenbrüder, die nicht in einer
geordneten Ehe leben, sind vom Königsvogelschießen
ausgeschlossen.
§17 Schießen auf den Königsvogel:
Im Beisein des Vorstands geschieht das Ziehen der Schießnummern.
Der erste Schuß auf den Königsvogel geschieht
jeweils von dem geistlichen Präses der Bruderschaft oder
dessen Beauftragtem. Beim Königsvogelschießen muß jedes
Mitglied selbst schießen. Wer fünf Minuten nach Aufruf
seines Namens zum Schießen nicht erscheint, verliert diesen
Schuß. Der amtierende Schützenkönig wird für eine von der
Hauptversammlung festgelegten Zeit (z. Zt. drei Jahre) vom
Königsvogelschießen ausgeschlossen.
Sollte ein unverheirateter Schützenbruder die Königswürde
erringen, kann er, nach alter Tradition, nur seine Mutter oder
Schwester zur Königin
wählen10.5.
Der König kann die Bruderschaft aber auch ohne Königin repräsentieren.
Ohne die Satzung zu ändern - was wohl erforderlich gewesen wäre - beschließt die Mitgliederversammlung am 06.06.201810.6:
Unverheiratete Könige dürfen sich ihre Königin nach eigenem Ermessen selbst aussuchen. Dies beinhaltet auch, dass die Freundin Königin werden kann.
In diesem Fall führt der Vorstand bei Ausgabe des Königsvogelloses ein kurzes Gespräch mit der vorgesehenen Königin, um die tatsächliche Bereitschaft abzuklären.
Grundsätzlich darf die Königin jedoch im laufenden Königsjahr nicht gewechselt werden, d.h. tritt die amtierende Königin von Ihrem repräsentativen Amt zurück, kann keine neue Königin mehr für das laufende Königsjahr benannt werden. In diesem Fall gibt es dann für den Rest der Amtsperiode keine Königin mehr.
Die Regelung zur Königswürde ohne Königin ist von der Neuregelung nicht betroffen und bleibt unverändert.
§18 Einladung der Frauen und Mädchen:
Der Schützenkönig ist gehalten, nach alter Sitte die Mädchen
und Frauen des Ortes am dritten Tage des Festes in
Begleitung der Königin mit einer Musikkapelle aus den Wohnungen
in die Festhalle zusammenzuführen und entsprechend zu
bewirten.
§19 Pflichten des Königs:
Die Wirtschaft während der Festtage ist dem jeweiligen
König anvertraut. Er ist verpflichtet, für gute Speisen und
Getränke zu sorgen. Der König hat die Musik auf eigene
Kosten zu übernehmen. Die Musikkapellen zur Begleitung
der Umzüge an allen Schützenfesttagen sind vom Schützenkönig
und der Bruderschaft zu stellen. Für die Benutzung der
Festhalle ist ein Betrag zu entrichten, der vor dem jeweiligen
Fest mit dem König und dem Vorstand/Beirat festgelegt wird.
§20 Silberschild:
Der Schützenkönig erhält einen Betrag aus der Kasse, der von
der Hauptversammlung festgelegt wird und der bis zum
ersten Sonntag nach dem Fest von dem abgehenden Schützenkönig
dem neuen König im Beisein des Vorstands zu
übergeben ist. Hierbei ist auch über das der Bruderschaft
gehörende und vom Schützenkönig benutzte Inventar
Rechenschaft zu geben. Jeder Schützenkönig ist verpflichtet,
ein neues 33 Gramm schweres Gedenkschild von 15 Lot =
838 (935) Silber den übrigen Schildern beizufügen. Der Entwurf
hierzu ist vor Anfertigung dem Vorstand/Beirat vorzulegen.
§21 Schießkommission:
Das Schießen übernimmt die Bruderschaft. Eine alljährlich
ernannte Schießkommission leitet das Schießen, während
der Vorstand verantwortlich bleibt. Der Gewinn fließt in die
Vereinskasse.
§22 Teilnahme am Hauptfestzug:
Alle Mitglieder sind verpflichtet, am ersten Tag am
Hauptfestzug teilzunehmen. Die gewählten Offiziere haben auf
Ordnung und Pünktlichkeit zu achten. Jeder Schützenbruder
hat ihren Anordnungen Folge zu leisten. Wer ohne
stichhaltigen Grund dem Festzug fernbleibt, hat keine
Berechtigung, auf den Königsvogel zu schießen.
§23 Teilnahme an Gottesdiensten:
Die Mitglieder sind gehalten, an den Kirchfesten der
Bruderschaft den hl. Messen beizuwohnen. Darüberhinaus lädt der
Vorstand alle Mitglieder zur gemeinschaftlichen hl.
Kommunion am Sebastianusfest ein. Die Sebastianusmesse wird
am 20. Januar bzw. am darauffolgenden Sonntag gehalten.
An den Pfarrprozessionen sind alle Mitglieder gehalten, in
Schützentracht teilzunehmen. Hierbei versehen sie auch den
Ehrendienst. Es ist Ehrenpflicht aller Mitglieder, bei der
Beerdigung eines Schützenbruders möglichst in
Schützentracht mitzugehen. An der Begleitung der
Erstkommunikanten und an der Gestaltung des Martinszuges beteiligt sich
die Bruderschaft in besonderem Maße.
§24 Ehrenmitglieder:
Zu Ehrenmitgliedern sind für alle Zeiten ernannt:
Der Pfarrer von Flittard, Pfarre St. Hubertus und Mariä Geburt
als geistlicher Präses. Der geistliche Präses bedarf zur Ausübung
seines Amtes der Bestätigung des Erzbischofes von Köln.
§25 Auflösung des Vereins:
Bei der nach §10 etwa erfolgten Auflösung oder Aufhebung des
Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks, fällt das
Vermögen des Vereins der Katholischen Pfarrkirche St. Hubertus,
Köln-Flittard, zu, die es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden
hat. Der vorhandene Silberschatz soll von der Pfarrkirche
aufbewahrt werden und muß bei einer eventuellen Neugründung
nach §2 der neuen Bruderschaft ausgehändigt werden. Diese
Verfügung kann nur durch eine Mehrheit von vierfünftel der
erschienenen stimmberechtigten Mitglieder geändert werden.
Für diese Abstimmung müssen mindestens 51 % der
stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein.
Köln-Flittard, 9. Februar 2025